FAQ
Hier finden Sie antworten auf häufige Fragen
1. Unmittelbar nach Eintreten des Todes
Arzt verständigen, um den Tod offiziell festzustellen (Totenschein wird ausgestellt)
Benachrichtigung der engsten Angehörigen und weitere Schritte besprechen
Wichtige Unterlagen suchen (Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, usw.)
Verträge und Verfügungen des Verstorbenen suchen und entsprechend handeln (z.B. Testament, Organspende, Willenserklärung zur Feuerbestattung, Bestattungsverfügung, Vorsorge, usw.)
2. Innerhalb 36 Stunden nach dem Todesfall
Wohnung versorgen (Haustiere und Pflanzen versorgen, ggf. Strom, Gas, Wasser abstellen)
Bestattungsinstitut auswählen
Bestattungsvertrag & Bestatter Leistungsumfang – welche Aufgaben werden selbst übernommen?
Auswahl / Bestimmung des Sarges, der Urne, der Totenbekleidung, Umfang der Trauerfeier, usw.
Abholung des Verstorbenen und Überführung des Leichnams in die Leichenhalle
Sterbefall beim Standesamt melden und Sterbeurkunde ausstellen lassen
Evtl. vorhandenes Testament beim Nachlassgericht abgeben
Weitere Benachrichtigungen:
Krankenkasse melden; Lebens– und Unfallversicherung informieren;
Pfarramt benachrichtigen, falls kirchlicher Beistand erwünscht ist;
Arbeitgeber des Verstorbenen verständigen; Bekannte und Verwandte kontaktieren;
3. Bis zur Trauerfeier und Beerdigung / Bestattung
Bestattungsform bestimmen (Bestattungsarten: z.B. Erd- & Feuerbestattung, Seebestattung, usw.)
Friedhof und Grab auswählen. Grabnutzungsrechte erwerben bzw. verlängern
Termin für Bestattung mit dem Friedhofsträger / Grabstättenverwaltung festlegen
Genehmigung des Krematoriums einholen (nur bei Feuerbestattungen)
Terminabsprache und Trauergespräch mit dem Pfarrer oder Trauerredner
Aufsetzen einer Todesanzeige und versenden der Trauerkarten
Grabschmuck für Trauerhalle und Grab bei Gärtnerei bestellen (Blumen, Kränze, Trauerschleifen)
Gaststätte / Cafe für Leichenschmaus bzw. Totenmahl oder Beerdigungskaffee reservieren
Bei einer gewöhnlichen Erd- oder Feuerbestattung genügt es, den Angehörigen Bescheid zu sagen. Bei anderen Bestattungsarten ist dies in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Eine gesonderte Verfügung ist zwar oft nicht zwingend notwendig, aber auf jeden Fall empfehlenswert. Das Ausfüllen einer Bestattungsverfügung ist immer ratsam, kostet nur wenig Zeit und bringt entsprechende Sicherheit.
Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen im Allgemeinen biologisch abbaubar sein, sodass die Totenasche sich im Laufe der Ruhezeit mit dem Erdreich verbindet. Dies ist jedoch vom Bundesland abhängig. Außerdem wird oft gegen diese Regel verstoßen. Kommt beim Räumen oder Wiederbelegen einer Grabstätte eine unverrottete Urne zum Vorschein, wird die Asche üblicherweise auf einem Gemeinschaftsfeld verstreut oder in die Erde eingebracht.
In Deutschland ist die Aufbewahrung von Totenasche im Heimbereich anders als in vielen anderen Ländern nicht zulässig. Allerdings regt sich zunehmend Widerstand gegen diese Bevormundung. Viele Angehörige holen die Asche ihres verstorbenen Angehörigen über das nahe Ausland zurück nach Deutschland, weil dies im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt wird. Trotzdem stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
Auch hier lohnt sich ein Blick in das Bestattungsgesetz ihres Bundeslandes. Je nach Bundesland gelten maximale Zeiträume von 24-48 Stunden.
Einige Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW und Thüringen) haben ausgegebene Streuwiesen, auf den man die Asche verstreuen darf.
Als Faustregel gilt alle üblichen Zeremonien und Bestattungen sind in Deutschland erlaubt. Produkte die sich direkt aufs Ausland beziehen, z.B. Asche auf dem Mount Everest verstreuen, sind natürlich in Deutschland nicht machbar/erlaubt. Die Asche-upcycling-Produkte brauchen teilweise nur einen kleinen Teil der Asche. Diese kann man sich beim Bestatter oder über unsere Rundum-sorglos-Pakete bereitstellen lassen und sind somit legal. Es gibt nur eine Handvoll von Produkten, die wir in Deutschland nicht anbieten können.
Auch dies ist in jedem Bestattungsgesetz der einzelnen Bundesländer explizit erklärt. Grundsätzlich gilt folgende Einteilung:
a.) der Ehegatte oder Lebenspartner, b.) die volljährigen Kinder, c.) die Eltern, d.) die volljährigen Geschwister, e.) die volljährigen Enkelkinder, f.) die Großeltern.
In Deutschland gilt der "Friedhofszwang". Er ist in den Gesetzen der Bundesländer zu Bestattungen geregelt. Damit sollen die Würde der Toten und die Achtung der Totenruhe gewahrt werden. Kritische Stimmen sagen allerdings, geschäftliche Interessen der beteiligten Branchen würden dabei eine ebenso wichtige Rolle spielen. In Bremen ist es seit 2015 relativ problemlos möglich, die Asche Verstorbener auf Privatgrundstücken beizusetzen. Nordrhein-Westfalen und Berlin haben ihre Gesetze auch liberalisiert. Ansonsten gilt in allen Bundesländern mit ihren jeweiligen Bestattungsgesetzen grundsätzlich weiterhin der Friedhofszwang - mit Ausnahme der Seebestattung. Auch die immer beliebteren Bestattungswälder gelten, rechtlich betrachtet, als Friedhofsflächen, ebenso auch Urnenkirchen. Viele Bundesländer haben in ihren Bestattungsgesetzen zwar durchaus Ausnahmen vom Friedhofszwang vorgesehen - jedoch nur in Ausnahmefällen unter kaum zu erfüllbaren Bedingungen wie zum Beispiel dem öffentlichen Zugang zur Grabstelle. Denn zum Friedhofszwang gehört eben auch das Gebot, dass ein Grab öffentlich zugänglich sein sollte, damit jeder dort trauern kann. Zu bedenken ist außerdem, dass es ja gerade der Wunsch eines Verstorbenen gewesen sind kann, dass seine Asche in einem Fluss verstreut wird - so wie es in anderen Ländern erlaubt ist. Man kann fragen, ob hier die Rechte der Hinterbliebenen eingeschränkt werden.
Seebestattungen sind mittlerweile für jeden möglich. Es muss aber eine Genehmigung bei der Stadt- oder Kommunalverwaltung des Sterbeortes eingeholt werden. Dazu ist eine Bestattungsverfügung des Verstorbenen erforderlich, in der dieser seinen Willen zur Seebestattung festgehalten hat. Liegt diese nicht vor, genügt in der Regel eine glaubhafte Versicherung der Angehörigen, dass dies sein Wunsch war. Allerdings hat jedes Bundesland seine eigenen Vorschriften zur Seebestattung. Deshalb ist es ratsam, sich schon im Vorfeld nach den im Einzelnen geltenden Regelungen zu erkundigen.
Nach der Einäscherung des/der Verstorbenen, kommt die Asche in eine Urne und wird, meist vom Bestatter persönlich, postalisch zu uns in die Schweiz geschickt. Um die notwendigen Zertifikate und Korrespondenzen mit dem entsprechenden Bestatter kümmern wir uns.
Die Herstellung von Erinnerungsdiamanten aus Totenasche ist in Deutschland nicht erlaubt, kann aber legal im Ausland erfolgen. Die Regelungen dazu, ob ein solcher Diamant nach der Einführung nach Deutschland einer Beisetzungspflicht unterliegt, sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und nicht immer eindeutig formuliert. Eine Alternative ist die Herstellung von Erinnerungsdiamanten aus Haaren des Verstorbenen, der keine gesetzlichen Hürden entgegenstehen.
Finanzielle Vorsorge für die Bestattung ist seit dem Wegfall des Sterbegeldes im Jahr 2013 immer sinnvoll - es sei denn, die Hinterbliebenen können und wollen die Bestattungskosten ohne Probleme aufbringen. Die Sterbegeldversicherung ist eine Variante, die unter Renditegesichtspunkten nicht immer gut abschneidet, aber ein hohes Maß an Sicherheit bietet - schließlich wird je nach Anbieter im Todesfall schon nach zwölf Monaten die volle Versicherungssumme fällig. Sie eignet sich vor allem für diejenigen, die nur mit kleinen Beträgen über einen längeren Zeitraum das finanzielle Polster für die Bestattung ansparen können. Um für Bestattungskosten Geld anzusparen, kann man auch ein Sparbuch anlegen. Das ist aber nicht vor dem Zugriff des Staates geschützt, wenn man einmal Sozialhilfe beantragen sollte.
Totenasche enthält in geringer Menge durchaus auch schädliche Stoffe wie Schwermetalle. Bislang gibt es allerdings keine wissenschaftlichen Belege dafür, inwieweit oder ab welcher Menge dadurch tatsächlich eine nennenswerte Beeinträchtigung der Umwelt zu befürchten wäre. Es laufen dazu derzeit verschiedene Forschungsprojekte. Allerdings ist diese Praxis in anderen Ländern üblich, ohne dass bedenkliche ökologische Folgen bekannt geworden wären. Man sollte also zum jetzigen Zeitpunkt von einer Unbedenklichkeit ausgehen, insbesondere für Flüsse und Seen. Denn dort verteilt sich die Asche schnell.
Thüringen:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BestattGTHrahmen
Niedersachsen:
https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/gesundheit_pflege/gesundheit/bestattungsgesetz/bestattungsgesetz-14144.html
Sachsen:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4526-Saechsisches-Bestattungsgesetz#p16
Bremen:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168754,1
Brandenburg:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbestg
Hamburg:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BestattGHA2020rahmen
Mecklenburg-Vorpommern:
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psmlshowdoccase=
1&st=lr&doc.id=jlr- BestattGMVrahmen
Sachsen-Anhalt:
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BestattGSTpG1
Berlin:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BestattGBErahmen
Bayern:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBestG/true?fontsize=large&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Baden-Württemberg:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/
quelle=jlink&query=BestattG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
Nordrhein-Westfalen:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/brtextanzeigen?v_id=5320141007092133713
Rheinland-Pfalz:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=BestattG+RP+§+15&psml=bsrlpprod.psml
Schleswig-Holstein:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1jim/page/bsshoprod.psml;jsessionid=CD8EBB85281A303 C51F28B6C309B7851.jp23?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documen tnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- BestattGSH2005V1IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
Saarland:
https://www.aeternitas.de/inhalt/recht/themen/bestattungsgesetze/artikel/20100607_1002_33/download1.pdf
Hessen:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BestattGHE2007rahmen
Viele Sterbenskranke in Deutschland haben in den vergangenen Jahren die Möglichkeit wahrgenommen, sich in der Schweiz mit Hilfe einer der Sterbehilfeorganisationen ihren Sterbewunsch zu erfüllen. Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sind:
Regelung zur Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord im Schweizerischen Strafgesetzbuch
Grundsatzentscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts im Jahr 2006 zur Zulässigkeit der ärztlichen Assistenz beim Suizid in bestimmten Fällen
Standesordnung und Richtlinien
Ausführliche Informationen finden Sie unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/691830/0e3ec70fa880c590513aa9ac5e5d7d3f/WD-9-017-20-pdf-data.pdf